Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hierzu gehören einerseits die Unterkunftskosten, allerdings höchstens 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich, andererseits sonstige notwendige Mehraufwendungen. Letztere sind ohne Beschränkung in voller Höhe abzugsfähig. Dies sind z.B. Einrichtungsgegenstände und Ausstattung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon ausgegangen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Wird eine möblierte Wohnung angemietet, sollte darauf geachtet werden, den Mietanteil für die Möblierung gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Anderenfalls kann eine Aufteilung im Schätzwege vorgenommen werden.

 

Der BFH hat nun mit Urteil vom 13.12.2023 entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.