Der BFH hat klargestellt, dass bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelt die wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Empfänger entscheidend ist.
Im vorgelegten Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.
Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Der BFH entschied daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind. Die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht ist also entscheidend. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist (Hinweis: dies gilt freilich nicht für sog. Soll-Versteuerer oder für die Vereinnahmung bei Factoring etc.).