Für die Zuordnung von Wertpapieren eines Gesellschafters zum gewillkürten (Sonder-)betriebsvermögen ist es erforderlich, dass die Einlage gegenüber dem Finanzamt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar angezeigt und/oder durch eine Festschreibung der Einbuchung unveränderlich dokumentiert wird (FG Köln, Urteil v. 24.3.2015 – 1 K 2217/12; Revision anhängig).
Bei Wertpapieren fordert der BFH, dass für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich ist (BFH, Urteil v. 8.2.2011 – VIII R 18/09, m.w.N.).