Bei Betriebsveranstaltungen gilt ertragsteuerlich der 110,–EUR Freibetrag für eine steuerfreie Behandlung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs. Hier einzubeziehen sind auch die Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Saalmiete, Musik, etc.).

Übersteigen die Gesamtkosten je Teilnehmer den Betrag von 110,– EUR, ist für den übersteigenden Teil eine Versteuerung vorzunehmen.

Umsatzsteuerlich gilt dies nicht analog. Denn der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Betriebsveranstaltung steht dem Unternehmer nach § 15 UStG nur zu, wenn die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden.

In der Umsatzsteuer existiert jedoch kein analoger Freibetrag von 110,– EUR – umsatzsteuerlich gilt nach den allgemeinen Grundsätzen, dass Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf von Arbeitnehmern bezogen werden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies gilt dann nicht, wenn sich diese Leistungen als Aufmerksamkeit nach § 3 Abs. 9 Buchstabe a) UStG qualifizieren lassen.

Aus verfahrensrechtlichen Vereinfachsgründen wird zur Abgrenzung von Aufmerksamkeiten eine Freigrenze von 110,– EUR anerkannt.

 

Die den Vorsteuerabzug begehrenden Kläger vertraten die Auffassung, dass die Kosten des äußeren Rahmens nicht in diese Freigrenze einzurechnen seien und dass es sich um einen Freibetrag analog der lohnsteuerlichen Beurteilung handeln müsse.

 

Dem folgte der BFH in beiden Punkten nicht.

 

Somit bleibt es bei der bisherigen Beurteilung, dass umsatzsteuerlich eine Freigrenze von 110,– EUR zu beachten ist, um zwischen Aufmerksamkeit (Vorsteuerabzug, da betrieblich) und ausschließlich privat veranlasster Leistung (kein Vorsteuerabzug, da nicht betrieblich) abzugrenzen.