Bei einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG kann der Unternehmer den Steuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. Typische Fälle eines unrichtigen Steuerausweises sind der Irrtum über den anzuwendenden Steuersatz, das Nichterkennen einer Steuerbefreiung oder der Irrtum über den Ort der ausgeführten Leistung.
Neben dem unrichtigen Steuerausweis kennt das nationale Umsatzsteuerrecht auch noch den unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG). Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer in einer Leistungsabrechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist oder wenn ein Unternehmer für eine gar nicht ausgeführte Leistung mit gesondert ausgewiesenem Steuerbetrag abrechnet.
Die Regelungen des § 14c UStG basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL.
Der EuGH hatte sich in einer richtungsweisenden Entscheidung mit der Steuerschuld und der Berichtigungsmöglichkeit eines überhöhten Steuerausweises befassen müssen (EuGH, Urteil v. 8.12.2022, C-378/21 (P-GmbH), BFH/NV 2023 S. 365). In dem Fall hatte ein Unternehmer, der nachweisbar Leistungen zum ermäßigten Steuersatz ausführte, in tausendfach ausgestellten Kleinbetragsrechnungen den Regelsteuersatz angegeben. Von dem vorlegenden Gericht war weiterhin festgestellt worden, dass aufgrund der Art der ausgeführten Leistungen eine Leistungserbringung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer auszuschließen war.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung – ohne auf die Möglichkeiten der Berichtigung von Kleinbetragsrechnungen eingehen zu müssen – in diesem Fall festgestellt, dass eine Steuerschuld des leistenden Unternehmers für den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag ausscheidet, da bei der Leistungserbringung an Nichtunternehmer keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
Hinweis: Der BFH hatte noch 2018 eindeutig festgestellt, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer entsteht (BFH, Urteil v. 13.12.2018, V R 4/18, BFH/NV 2019 S., 369).
Das BMF hat auf Grundlage der nun ergangenen Rechtsprechung des EuGH im Schreiben vom 27.2.2024 Stellung genommen und seine Verwaltungsanweisung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.