In dem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf (Urteil v. 23.5.2014 – 1 K 1723/13 U) wurde entschieden, dass auch eine nicht kostendeckende Überlassung von Parkraum ein umsatzsteuerrelevanter Vorgang ist.
Die Auffassung des FG ist zu teilen, da es bei entgeltlichen Rechtsgeschäften aus Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht darauf ankommt, ab das Entgelt kostendeckend ist.
Im Übrigen sind auch unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer in der Regel ein umsatzsteuerbarer Vorgang (vgl. § 3 Abs. 9a UStG).
Davon ausgenommen können u.a. jedoch Leistungen sein, die aus deutlich überwiegenden betrieblichen Gründen erbracht werden. Die Abgrenzungen sind allerdings nicht einfach. Zudem ist darauf zu achten, dass nicht dem einzelnen ein individueller (geldwerter) Vorteil entsteht.
Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Leistungen umsatz- und lohnsteuerlich zu überprüfen.