Wie bereits angekündigt und im Vorfeld lang diskutiert, wurde die verschärfende Gesetzgebung zur strafbefreienden Selbstanzeige am 19.12.14 durch den Bundestag verabschiedet. Die Regelungen treten ab 1.1.2015 in Kraft.
Wichtige Eckpunkte für Steuerpflichtige sind:
– Absenkung der „Zuschlagsgrenze“ von 50.000 auf 25.000 EUR; damit sind künftig bereits Geldstrafen ab 25.000 EUR zu zahlen, um Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige zu erlangen (398a AO)
– Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (heute 5 % der hinterzogenen Steuern)
– Regelung von Ausnahmen zum Vollständigkeitsgebot des § 371 AO bei der Umsatzsteuervoranmeldung (soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt) und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E)