Nicht nur Vermieter können die Sanierungskosten für energetische Gebäudesanierungen steuerlich in Ansatz bringen.

 

Auch Eigentümer von zu Wohnzwecken selbstgenutzten Gebäuden (die älter als 10 Jahre sind) können derlei Sanierungen nach den Vorschriften von § 35c EStG von ihrer Steuer in Abzug bringen.

 

Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben.

Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf Sanierungskosten von 200.000 € gedeckelt.

Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden., wenn sie als Steuerpflichtige eine Steuerlast haben.

Als Maßnahmen anerkannt sind insbesondere

  • Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und
  • Erneuerungen von Fenstern, Außentüren, Heizungsanlagen (auch Klimageräte, sofern diese auch zum Heizen nutzbar sind) sowie
  • der Einbau von Lüftungsanlagen oder digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

 

Besprechen Sie dies mit dem Fachbetrieb am besten vor Auftragserteilung, um sicherzustellen, dass dieser Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.