Nach der Änderung des § 33 Abs. 2 EStG (ab 2013) ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen bzw. nur noch in den Fällen zulässig, in denen der Steuerpflichtige in seiner Existenz bedroht ist und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen kann.
Diese Neuregelung hat u.a. dazu geführt, dass Scheidungskosten von Seiten der Finanzverwaltung regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Nach einem Urteil des FG Münster (v. 21.11.2014 – 4 K 1829/14, Revision zugelassen) handelt es sich bei den Gerichts- und Anwaltskosten auch weiterhin um abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen, dem die Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG nicht entgegensteht.
Entsprechend hatte zuvor bereits das FG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil v. 16.10.2014 – 4 K 1976/14).
Hinweis:
Weder die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung noch geleistete Ausleichszahlungen sind nach derzeitiger Rechtsauffassung abzugsfähig (hinsichtlich der Ausgleichszahlung u.E. auch korrekt).
Da sich Scheidungen häufig über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken, sollte versucht werden, die Scheidungskosten in einem Jahr zu bündeln (Zahlungszeitpunkt entscheidend), um in den Genuss einer steuerlichen Berücksichtigung zu kommen (außergewöhnliche Belastungen sind erst dann abzugsfähig, wenn die Belasungsgrenze überschritten ist).