Zur Abgrenzungsthematik der PV-Anlage als unternehmerisches Vermögen (=Vorsteuerabzug, sofern Umsatzsteuerausweis erfolgte) und dem Hausdach als nicht-unternehmerisches Privatvermögen wurden durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen in der Vergangenheit hinreichende Regelungen getroffen.
Nunmehr war der Fall zu entscheiden, ob dem Besitzer eines Hauses mit auf dem Dach befindlicher PV-Anlage ein Vorsteuerabzug für die Dachreparatur zusteht, wenn diese auf Grund unsachgemäßer Installation der PV-Anlage notwendig wird.
Dies hat der BFH nun am 7.12.2022 entschieden.
Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.
Die weitere, auch eigenen Wohnzwecken dienende, Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.