Außergewöhnliche Belastungen zumutbare Belastung nach Stufentarif
Durch das BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19.01.2017 (veröffentlicht am 29.03.2017) ändert sich die
Berechnung der zumutbaren Belastung i. S. d. § 33 Abs. 3 S. 1 EStG.
Bisher wird die zumutbare Belastung nach Staffeltarif berechnet. D. h. der laut Tabelle ermittelte
Prozentsatz wird auf den vollen Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) angewendet.
Künftig gilt ein Stufentarif. D. h. der laut Tabelle ermittelte Prozentsatz gilt nur für den Teil des GdE
der auf die jeweilige Stufe entfällt.
Beispiel
Die Krankheitskosten der Ehegatten Mustermann (Zusammenveranlagung, zwei Kinder,
Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000 Euro) betragen im Veranlagungszeitraum 2016 6.000 Euro.
Berechnung gem. § 33 Abs. 3 EStG
Zumutbare Belastung:
4 % v. 60.000 € = 2.400 €
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:
6.000 € ./. 2.400 € = 3.600 €
Neue Berechnung gem. BFH VI R 75/14
Zumutbare Belastung:
2 % v. 15.340 € = 306,80 €
3 % v. 35.790 € = 1.073,70 €
4 % v. 8.870 € = 354,80 €
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:
6.000 € ./. 1.735 € = 4.265 €
Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann die Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen.