Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Diese Neuregelung wirkt sich zuvorderst auf die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Mit der Neuregelung sind ab dem 01.10.2016 in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebenden Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen.
Darüber hinaus hat die Neufassung auch Auswirkungen auf die Arbeitsvertragsgestaltung. In Arbeitsverträgen kann dies beispielsweise die Anzeige von Nebentätigkeiten, Urlaubsanträgen und vor allem die fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen (Ausschlussfristen) betreffen.
Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 EGBGB § 37 ist der neue § 309 Nr. 13 BGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind. Bei Arbeitsverträgen ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend; es ist nicht auf den tatsächlichen Arbeitsbeginn abzustellen. Insofern ist zwischen Arbeitsverträgen, die noch vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden („Altarbeitsverträge“), und solchen, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden („Neuarbeitsverträge“), zu differenzieren.
Hinweis für Unternehmer:
Zur Vermeidung negativer rechtlicher Auswirkungen sollten Unternehmer sowohl die AGB’s als auch die Vertragsklauseln in ihren Musterarbeitsverträgen spätestens bis Ende September 2016 dringend überprüfen und ggf. entsprechende Anpassungen vornehmen.