Mit seiner jüngsten Entscheidung (BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 17/14) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten geändert. Bislang wurde bei der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf die Unausweichlichkeit abgestellt (BFH v. 12.5.2011, VI R 42/10). Unausweichlich waren demnach Zivilprozesse, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

Mit dieser jüngsten Änderung der Rechtsprechung sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist.

D.h., wenn das Ereignis für den Steuerpflichtigen existenziell wichtig ist oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Praxishinweis:
Es ist weiterhin unklar, wann ein Ereignis existenziell wichtig ist oder was der Kernbereich menschlichen Lebens betrifft.

Leider haben bereits Finanzgerichte die neue Rechtslage (§ 33 Abs. 2 EStG) aufgegriffen und auch Scheidungskosten als nicht mehr steuerlich abziehbare Zivilprozesskosten angesehen (FG Niedersachsen, 18.2.2015).

Dabei gibt es gerade in Bezug auf Scheidungskosten hinreichende Gründe, diese weiterhin anzuerkennen. So sind hierzu auch weitere Verfahren beim BFH (Az VI R 66/14) anhängig.

Wir empfehlen dringend, Rechtsmittel gegen anderslautende Steuerbescheide einzulegen.