Wer regelmäßig ausländische, darbietende Künstler, Fotomodelle oder Referenten beschäftigt, wird mit der Problematik des Steuereinbehalts nach § 50a EStG sicherlich schon konfrontiert worden sein.
Nach bisheriger Auffassung kann (vereinfacht gesagt) von einem Steuereinbehalt abgesehen werden, wenn es sich um einen Rechtekauf handelt und das Recht sich verbraucht.
Die Finanzverwaltung vertritt nun die Auffassung, dass bei oben genannten Diensten in der Regel Urheberrechte beinhaltet sind, die nicht veräußerbar sind. Gegen diese Auffassung sind derzeit zwei Verfahren anhängig.
Vereinfachend kann daher ein einheitliches Entgelt (für die Dienstleistung sowie für die Rechtenutzung) pauschal aufgeteilt werden.