Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer. Dies ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.
In seiner Entscheidung vom 3.11.2015 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Stellung eines „Mitunternehmers“ – und damit einer sich daraus ergebenden Gewinnzuordnung – in einer Freiberuflerpraxis zu befassen. Im entschiedenen Fall betrieben die Ärzte A und B eine Gemeinschaftspraxis, in die sie die Ärztin C aufnahmen. Die Geschäftsführung sollte dabei gemeinschaftlich ausgeübt werden. C war jedoch nicht an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt. Ihr wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Nach der Gewinnverteilungsabrede sollte C jährlich einen Prozentsatz des eigenen Honorarumsatzes erhalten.
Der BFH entschied dazu: Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Daran fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. Entsprechend wurde der Gewinn auch nur auf die beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt.
Anmerkung: In einem Parallelverfahren qualifizierte der BFH die Einkünfte der GbR als gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, nachdem festgestellt wurde, dass C ihre Patienten im Namen der GbR eigenverantwortlich und somit ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung durch A und B behandelte. Hier liegen mangels leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Mitunternehmer keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte der GbR vor. Entsprechend wurden die Einkünfte der GbR insgesamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft (sog. „Abfärbewirkung“).
Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie schnell durch falsch gestaltete Verträge steuerlich erhebliche Nachteile entstehen können. Lassen Sie sich in solchen Fällen zwingend beraten!