Bislang war nicht immer eindeutig, wie mit einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen bei Minijobs umzugehen ist. Hierzu gilt nunmehr seit 1.10.2022 Folgendes:

Unvorhersehbares Überschreiten

Überschreitet das Arbeitsentgelt nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, wirkt sich das nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus,  wenn

  • durch die Überschreitungen die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro im Jahreszeitraum nicht überschritten wird und
  • es sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt.

Davon ist auszugehen, wenn für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“

Zu beachten ist: Das Zeitjahr ist nicht das Kalenderjahr! Es handelt sich immer um einen rückblickenden, rollierenden 12-Monatszeitraum.

 

Dies bedeutet im Umkehrschluss auch: Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als zwei Kalendermonaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr unvorhersehbar.