Der Gesetzgeber hat das zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit gestrigem Tage verabschiedet (Beschluss des Bundestages sowie Zustimmung des Bundesrats am 29.6.2020).
Neben erfreulichen Änderungen wie der Erweiterung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für den befristeten Zeitraum von 6 Monaten zu erheblichen administrativen Aufwendungen bei den Unternehmen.
Die Umstellung der Kassen ist dabei das Eine. Die Anwendung des korrekten Steuersatzes in den Übergangszeiträumen das Andere.
Hier ein erster Überblick.
Branchenbesonderheiten, Gutscheine etc. sind hier nicht enthalten.