Themen dieser Ausgabe:
- Geplante Gesetzesänderungen
- Vorsteuerabzug bei Briefkastenanschrift
- Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
- Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
- Abgabesatz Künstlersozialversicherung
- Absagen zu Betriebsfeiern
- Verlust aus der Veräußerung von Aktien
- Baukindergeld: Antrag ab sofort möglich
Geplante Gesetzesänderungen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der insbesondere Neuregelungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer enthält und grundsätzlich ab 2019 gelten soll. Die Änderungen betreffen hinsichtlich der Körperschaftsteuer den Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung. Bei der Umsatzsteuer sollen die Ausgabe von Gutscheinen sowie die Überprüfung von Umsätzen auf Internetplattformen geregelt werden.
Körperschaftsteuer
Der Gesetzgeber will die Regelung, die seit dem 1.1.2008 bei Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge führt, wenn mehr als 25 % bis 50 % der Anteile übertragen werden, rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 ersatzlos aufheben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die bisherige Regelung für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärt hat.
Hinweis: Für Zeiträume ab dem 1.1.2016 bleibt es hingegen bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % beim anteiligen Verlustuntergang. Außerdem kommt es auch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Allerdings bestehen bezüglich beider Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken, zumal hinsichtlich der Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bereits ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist. Entsprechende Bescheide sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.
Umsatzsteuer
- Ab 2019 sollen elektronische Marktplätze wie z. B. eBay Aufzeichnungen führen über die Verkäufer, die auf dem elektronischen Marktplatz Waren verkaufen. Auf Anforderung müssen sie die Aufzeichnungen dem Finanzamt übermitteln, das auf diese Weise den Verkäufer umsatzsteuerlich überprüfen kann.
- Außerdem soll der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die Umsatzsteuer aus den Verkäufen haften, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Der Betreiber haftet u. a. dann nicht, wenn er eine Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Ihre Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.
- Geregelt werden soll ab 2019 auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf von Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden; dabei übernimmt die Neuregelung im Wesentlichen die bisherige Handhabung. Nach dem Gesetzesentwurf soll zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden:
Anders ist dies bei einem Einzweckgutschein, der für eine bestimmte Leistung an einem bestimmten Ort ausgestellt wird (z. B. für ein Frühstücksbuffet in einem bestimmten Restaurant). Hier soll die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins entstehen. - Ein Mehrzweckgutschein ist ein Wertgutschein, der über einen bestimmten Betrag lautet und nicht auf ein bestimmtes Produkt beschränkt ist (z. B. Gutschein für einen Versandhandel über 100 €). Hier soll die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins entstehen.
- Entscheidend für die Unterscheidung ist somit, ob die zur Besteuerung erforderlichen Informationen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins vorliegen (dann Einzweckgutschein) oder nicht (dann Mehrzweckgutschein).
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Es soll Ende des Jahres verabschiedet werden.
→ Das Gesetz wurde mittlerweile verkündet.
Vorsteuerabzug bei Briefkastenanschrift
Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Rechtsprechung zugunsten von Unternehmen und lässt nunmehr den Vorsteuerabzug auch aus solchen Rechnungen zu, in denen der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenadresse angegeben hat, nicht aber die Adresse, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. Allerdings muss der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller unter der angegebenen Anschrift im Ausstellungszeitpunkt der Rechnung erreichbar gewesen sein.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach deutschem Recht muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung u. a. seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.
Streitfälle: Der BFH hatte zwei Fälle zu entscheiden: In einem Fall ging es um einen Kfz-Händler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen eine Anschrift angegeben, unter der er postalisch erreichbar, tatsächlich jedoch nicht wirtschaftlich aktiv geworden war. Seine wirtschaftliche Tätigkeit übte er nämlich von einem anderen Ort aus.
Der andere Fall betraf einen Schrotthändler, der von einer im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH Schrott bezog. Diese GmbH, die von einem Ungarn geleitet wurde und die ungarische Lkw einsetzte, verfügte unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Anschrift in A-Stadt über keine eigenen Geschäftsräume, sondern nutzte das Telefon und das Fax sowie einen Schreibtisch einer Anwaltskanzlei, deren Anschrift und Kommunikationsmittel von weiteren Unternehmen genutzt wurden. Ihre Geschäftsunterlagen bewahrte die GmbH in Ungarn auf. In den Rechnungen war die Kanzlei-Anschrift in A-Stadt angegeben.
Das Finanzamt erkannte sowohl im Fall des Kfz-Händlers als auch im Fall des Schrotthändlers die Vorsteuer nicht an.
Entscheidungen: Der BFH gab in beiden Fällen den Klagen im Grundsatz statt, nachdem er im Fall des Kfz-Händlers den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und dieser die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung bejaht hatte:
- Danach genügt es, wenn der Rechnungsaussteller und Lieferant eine Anschrift verwendet, unter der er erreichbar ist. Dies kann auch eine bloße Briefkastenanschrift sein, unter der das Unternehmen offiziell angemeldet ist.
- Der BFH schließt sich dem EuGH an und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine bloße Briefkastenanschrift nicht ausreicht, nicht mehr fest. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist.
- In beiden Fällen war der jeweilige Rechnungsaussteller und Lieferant unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar. Damit stand beiden Klägern im Grundsatz der Vorsteuerabzug zu. Der BFH verwies die Sache im Fall des Kfz-Händlers an das Finanzgericht zurück, weil dieses noch die Höhe des Vorsteuerabzugs klären muss.
Hinweise: Die beiden Urteile sind keine Überraschung mehr, nachdem bereits der EuGH Ende letzten Jahres die bisherigen Anforderungen an die Anschrift des Rechnungsausstellers und Lieferanten als zu streng angesehen hat. Dennoch besteht nun endgültig Klarheit, dass Briefkastenanschriften und statuarische Anschriften, d. h. die im Handelsregister eingetragenen Anschriften, für den Vorsteuerabzug des Rechnungs- und Leistungsempfängers genügen.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Denn die postalische Erreichbarkeit der genannten Anschrift muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung gegeben sein. Daher sind Scheinadressen nicht ausreichend. Außerdem muss die in der Rechnung bezeichnete Leistung natürlich auch tatsächlich erbracht worden sein, und es müssen auch die übrigen Rechnungsanforderungen, wie z. B. die Bezeichnung der erbrachten Leistung, erfüllt sein.
Ist dies der Fall, ist es nach der aktuellen Entscheidung zum Schrotthändler für dessen Vorsteuerabzug unschädlich, falls der Rechnungsaussteller und Lieferant in eine Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt gewesen sein sollte.
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Die EU-Kommission hat in einem sog. comfort letter die gesetzliche Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne inoffiziell gebilligt. Damit ist der Weg frei, die Steuerbefreiung in Kraft treten zu lassen.
Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht beim Schuldner, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Die Verbindlichkeit ist dann nämlich gewinnerhöhend auszubuchen. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die nach dem 8.2.2017 entstehen. Die Neuregelung tritt jedoch erst in Kraft, wenn sie von der EU-Kommission genehmigt wird. Dahinter steckt die Sorge, dass die EU-Kommission in der Steuerbefreiung eine europarechtswidrige Subvention sehen und ein Verfahren gegen die Bundesrepublik einleiten könnte mit der Folge, dass die Steuerbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden dürfte.
Mitteilung der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat nun einen sog. comfort letter an die Bundesregierung gesendet und mitgeteilt, dass sie die Steuerbefreiung billigt. Die Steuerbefreiung verstoße nicht gegen Europarecht, da es sich um eine sog. Alt-Beihilfe handele. Denn Sanierungsgewinne waren nach deutschem Recht bereits früher steuerfrei.
Hinweis: Es handelt sich nicht um einen offiziellen Beschluss der EU-Kommission, sondern um eine inoffizielle Mitteilung. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Steuerbefreiung nicht automatisch in Kraft tritt, sondern eine entsprechende Regelung beschlossen werden muss, die die Steuerbefreiungsnorm rückwirkend in Kraft treten lässt.
Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
In der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information haben wir u. a. über Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse im Falle von Dienstleistungen berichtet. In diesem Zusammenhang eine Klarstellung:
Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Geschäftsbetrieb des Dienstleisters auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist und sich der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt. Die Ausnahme greift wiederum nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann. Bei Friseuren greift die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, anders als in der Vorausgabe dargestellt, daher nicht. Gleiches gilt für Kosmetiker und vergleichbare Berufsgruppen.
Abgabesatz Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 unverändert 4,2 % betragen. Die entsprechende Verordnung wurde Ende August bekanntgegeben.
Hintergrund: Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %).
Absagen zu Betriebsfeiern
Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ergeben kann, erhöht sich für den teilnehmenden Arbeitnehmer nicht dadurch, dass Kollegen abgesagt haben. Dies gilt einem aktuellen Urteil des FG Köln zufolge jedenfalls dann, wenn jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt Speisen und Getränke zu sich nehmen kann.
Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu Arbeitslohn, soweit der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil einen Freibetrag von 110 € übersteigt.
Streitfall: Die Klägerin, eine GmbH, bot ihren Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs an. Jeder Arbeitnehmer durfte unbegrenzt Speisen und Getränke zu sich nehmen. Hierfür meldeten sich 27 Arbeitnehmer an; tatsächlich nahmen jedoch nur 25 Arbeitnehmer teil, weil zwei Arbeitnehmer noch absagten. Die Kosten für den Kurs reduzierten sich dadurch aber nicht. Das Finanzamt teilte die Kosten des Kochkurses durch 25 Teilnehmer und gelangte so zu einem höheren geldwerten Vorteil pro Teilnehmer. Die Klägerin wehrte sich gegen die Lohnsteuerfestsetzung und war der Ansicht, dass die Kosten durch 27 zu teilen seien, weil 27 Arbeitnehmer ihre Zusage erteilt hätten.
Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:
- Die Kosten der Weihnachtsfeier sind durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen, also durch 27 – und nicht durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Arbeitnehmer.
- Die teilnehmenden Arbeitnehmer hatten keinen Vorteil davon, dass zwei weitere Arbeitnehmer nicht zum Kochkurs erschienen sind. Denn jeder Teilnehmer durfte ohnehin unbegrenzt essen und trinken.
Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH; die Revision ist anhängig unter VI R 31/18) zugelassen, damit dieser die Frage der Zurechnung der Kosten bei angemeldeten, aber nicht erschienenen Teilnehmern klärt. Im Streitfall war ausschlaggebend, dass sich für den teilnehmenden Arbeitnehmer kein konkreter Mehrwert in Gestalt weiterer Speisen oder Getränke ergab. Allerdings kann man auch einwenden, dass ein Kochkurs mit weniger Teilnehmern mehr wert ist als ein ausgebuchter Kochkurs; dies könnte dann relevant werden, wenn der Veranstalter des Kochkurses den Preis je nach Teilnehmerzahl staffelt.
Das FG widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer abstellt und damit pro Teilnehmer zu einem höheren Wert gelangt, der zur Überschreitung des Freibetrags von 110 € führen kann.
Verlust aus der Veräußerung von Aktien
Verkauft ein Anleger wertlos gewordene Aktien zu einem symbolischen Kaufpreis, der die Transaktionskosten nicht übersteigt, erzielt er einen Veräußerungsverlust, der auf Antrag mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann. Die Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch.
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Erzielt der Steuerpflichtige Aktiengewinne, kann er beantragen, dass statt der Abgeltungsteuer eine Steuerfestsetzung mit dem individuellen Steuertarif erfolgt und hierbei Aktienverluste berücksichtigt werden.
Streitfall: Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von ca. 5.800 € gekauft, die im Streitjahr 2013 nahezu wertlos waren. Er verkaufte die Aktien zum Preis von insgesamt 14 € an eine Sparkasse; der Kaufpreis wurde von der Sparkasse als Transaktionskosten einbehalten. Außerdem erzielte der Kläger im Jahr 2013 Aktiengewinne in Höhe von ca. 6.800 €, die der Abgeltungsteuer von 25 % unterlagen. Er stellte einen Antrag auf Steuerfestsetzung, damit die Aktiengewinne mit den Aktienverlusten verrechnet werden können. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es in dem Verkauf der Aktien zum Preis von 14 € keine Veräußerung sah.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt:
- Der Kläger hatte die wertlosen Aktien veräußert, da er sie gegen Entgelt an die Sparkasse verkauft hatte. Unbeachtlich ist, dass die Transaktionskosten genauso hoch waren wie der Kaufpreis. Damit hat der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von rund 5.800 € erlitten.
- Der Verkauf zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch. Denn der Verkauf war für den Kläger der einzige Weg, um sich von den wertlos gewordenen Aktien zu trennen. Ihm war nicht zuzumuten, die Aktien zu behalten und zu warten, bis sie eines Tages von der Bank ausgebucht werden.
- Damit konnte der Verlust aus der Veräußerung mit dem Gewinn aus dem Aktienverkauf verrechnet und die Steuerlast gemindert werden.
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Veräußerung nicht anerkennt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis höher ist als die Transaktionskosten. Selbst ein Kaufpreis von 0 € würde ausreichen, um von einer Veräußerung auszugehen, wenn die Aktien wertlos sind.
Offen blieb, ob der BFH eine bloße Ausbuchung der wertlosen Wertpapiere ebenfalls als Veräußerung gewertet hätte.
Im Übrigen macht der BFH deutlich, dass der Steuerpflichtige entscheidet, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Aktien kauft und verkauft.
Baukindergeld: Antrag ab sofort möglich
Seit dem 18.9.2018 können bei der KfW Anträge für das Baukindergeld gestellt werden.
Hintergrund: Gefördert wird, wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung baut oder kauft und selbst einzieht oder eine gemietete Wohnimmobilie zur weiteren Eigennutzung kauft. Die Fördersumme beträgt 12.000 € pro Kind (10 Jahre lang je 1.200 €), die Zahl der Kinder ist nicht begrenzt. Ein Anspruch auf Baukindergeld besteht allerdings nicht: Der Zuschuss kann nur so lange zugesagt werden, wie Bundesmittel vorhanden sind.
Die Voraussetzungen:
- In dem Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die der Antragsteller oder der im Haushalt lebende Partner Kindergeld erhält.
- Der Kaufvertrag für die Immobilie wurde frühestens am 1.1.2018 unterzeichnet. Wird ein Haus in Eigenregie gebaut, gilt als Stichtag die frühestens am 1.1.2018 erteilte Baugenehmigung.
- Das Haus/die Wohnung ist die einzige Wohnimmobilie.
- Das Haushaltseinkommen (zu versteuerndes Einkommen des Antragstellers und ggf. des Ehe- oder Lebenspartners) beträgt max. 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung.
- Das Haus/die Wohnung befindet sich in Deutschland.
Hinweise: Der Antrag kann erst nach Einzug in die Immobilie gestellt werden.
Hierbei gelten folgende Fristen:
Bei Einzug zwischen dem 1.1.2018 bis zum 17.9.2018 muss der Antrag ab dem 18.9.2018 bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug ab dem 18.9.2018 muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Meldebestätigung der Gemeinde.
Den Antrag können Sie nach Ihrer Registrierung online im KfW-Zuschussportal stellen. Dort finden Sie weitere Informationen zum Thema.