Themen dieser Ausgabe:
- Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
- Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag
- Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung
- Kosten eines Dienstjubiläums
- Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse
- Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für möglich. Damit können fehlerhafte Eingangsrechnungen noch während einer Außenprüfung berichtigt werden, ohne dass es zu einer Zinsbelastung kommt.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung aber nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug zunächst geltend gemacht worden war.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und machte u. a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers fehlte. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; die restlichen beanstandeten Rechnungen ließ er im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011. Das Finanzgericht rief den EuGH an.
Entscheidung: Der EuGH hält eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung und damit einen rückwirkenden Vorsteuerabzug für zulässig:
- Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Eine berichtigte Rechnung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.
- Der Vorsteuerabzug soll den Unternehmer entlasten und zu einer steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer für Unternehmer führen. Versagt man eine rückwirkende Berichtigung, könnte der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung geltend gemacht werden. Es käme dann zu einer Zinsbelastung für das Jahr, in dem die Vorsteuer aufgrund der fehlerhaften Rechnung erstmalig geltend gemacht worden ist. Das Umsatzsteuersystem wäre dann nicht mehr steuerlich neutral.
- Sofern die Finanzverwaltung die verspätete Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sanktionieren will, darf sie dies nicht durch eine pauschale Verschiebung des Vorsteuerabzugs tun. Eine Sanktion wäre allenfalls in Gestalt einer Geldbuße oder einer ähnlichen finanziellen Sanktion denkbar, bei der die Schwere des Verstoßes im Einzelfall berücksichtigt werden kann.
Hinweise: Somit kann künftig eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen noch während der Außenprüfung vorgenommen werden, nachdem der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit einzelner Rechnungen beanstandet hat.
Dennoch gilt: Fallen Fehler in den Eingangsrechnungen auf, sollte die Berichtigung durch den Rechnungsaussteller so schnell wie möglich veranlasst werden. Wartet man zu lange, kann eine Berichtigung, z. B. wegen Insolvenz des leistenden Unternehmers, unmöglich werden.
In einer weiteren Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass der Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund formaler Mängel der Rechnung versagt werden kann, z. B. weil hier die Leistung nicht genau genug beschrieben worden ist. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen die Finanzverwaltung anhand weiterer Unterlagen selbst prüfen kann, ob das Recht zum Vorsteuerabzug besteht. Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Rechnungen dennoch sämtliche formale Anforderungen erfüllen.
Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch noch nach einer Außenprüfung für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden, um ein Mehrergebnis aufgrund der Außenprüfung zu kompensieren. Der Unternehmer muss allerdings nach der bis einschließlich 2015 geltenden Rechtslage bereits am Bilanzstichtag die Absicht gehabt haben, die Investition durchzuführen. Dies haben jetzt zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in zwei verschiedenen Fällen entschieden.
Hintergrund: Bestimmte Unternehmen können für künftige Investitionen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Bis einschließlich 2015 war zudem erforderlich, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag die Absicht hat, die Investition innerhalb von drei Jahren durchzuführen und das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb zu nutzen.
Streitfälle: In dem vom IV. Senat des BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt im Jahr 2012 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2007 bis 2009 durchgeführt und ein Mehrergebnis festgestellt. Der Kläger bildete daraufhin im Jahr 2012 für den VZ 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Schleppers, den er im Jahr 2011 angeschafft hatte.
In dem vom I. Senat entschiedenen Fall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung für den VZ 2007 durchgeführt, die zu Mehrergebnissen geführt hatte. Das Finanzamt änderte daraufhin im Jahr 2010 den Steuerbescheid für 2007 entsprechend. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte noch im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für 2007 für einen Anfang 2010 angeschafften Lkw geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht an.
Entscheidungen: Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gab der Klage statt, während der IV. Senat die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung der Investitionsabsicht zurückverwies:
- Ein Investitionsabzugsbetrag kann gebildet werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und der dreijährige Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Deshalb war in beiden Fällen die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags möglich.
- Unschädlich war in beiden Fällen, dass der Investitionsabzugsbetrag ein Mehrergebnis aus einer Außenprüfung kompensieren sollte.
- Der Investitionsabzugsbetrag führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut und verbessert damit die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe sowie deren Liquidität und deren Eigenkapitalbildung. Dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn der Investitionsabzugsbetrag ein steuerliches Mehrergebnis kompensieren und damit eine steuerliche Mehrbelastung vermeiden soll.
- Ein sog. Finanzierungszusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der geplanten Investition ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht erforderlich. Der Investitionsabzugsbetrag kann daher auch noch nach der Durchführung der Investition gebildet werden.
Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation eines Mehrergebnisses aufgrund einer Außenprüfung nicht akzeptiert.
Die beiden Senate des BFH unterscheiden hinsichtlich der Prüfung der Investitionsabsicht. Der I. Senat bejahte eine Investitionsabsicht zum 31. 12. 2007, dem streitigen Bilanzstichtag. Dabei stützte sich der I. Senat insbesondere auf die Begründung des FG, das u. a. das Alter des ersetzten Lkw als Indiz für die Investitionsabsicht herangezogen hatte. Der IV. Senat hingegen verwies die Sache an das FG zurück, das nun die Investitionsabsicht zum 31. 12. 2010 prüfen muss. Zwar hatte der Unternehmer den Schlepper tatsächlich im Jahr 2011 angeschafft; nach Auffassung des IV. Senats des BFH kann dies aber nur ein Indiz für eine Investitionsabsicht sein.
Für Wirtschaftsjahre ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags eine konkrete Investitionsabsicht nicht mehr erforderlich. Auch müssen die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr genannt werden. Dies erleichtert die nachträgliche Bildung ab 2016.
In einer weiteren Entscheidung zum Investitionsabzugsbetrag hat der BFH klargestellt, dass ein Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden kann, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Diese Fallkonstellation betrifft. z. B. die Übergabe des Unternehmens an das eigene Kind.
Voraussetzung ist dem BFH zufolge allerdings, dass der Unternehmer ohne die Betriebsübertragung die Investition selbst durchgeführt hätte und er erwarten konnte, dass der Betriebsübernehmer die Investition durchführen wird.
Diese Entscheidung ist auf die unentgeltliche Betriebsübertragung beschränkt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht mehr möglich, wenn der Betrieb bereits verkauft oder aufgegeben worden ist.
Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung
Eine am 8. 1. 2015 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr 2014 absetzbar, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb der ersten zehn Tage des Folgejahres 2015 gezahlt worden ist und die auch am Samstag, dem 10. 1. 2015, fällig war. Die Fälligkeit verschiebt sich nicht etwa auf Montag, den 12. 1. 2015.
Hintergrund: Grundsätzlich gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung das Zufluss- und Abflussprinzip. Die Umsatzsteuer wird also im Zeitpunkt ihrer Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Nach dem Gesetz werden aber sog. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb der ersten zehn Tage des neuen Jahres geleistet werden und wirtschaftlich das Vorjahr betreffen, im Vorjahr steuerlich abgezogen. Dieser Grundsatz gilt auch für Umsatzsteuervorauszahlungen.
Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie bezahlte ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. 1. 2015 und machte die Zahlung für das Jahr 2014 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlung lediglich als Betriebsausgabe des Jahres 2015 an, weil die Umsatzsteuervorauszahlung erst am Montag, dem 12. 1. 2015, fällig gewesen sei; denn der eigentliche Fälligkeitstag, der 10. 1. 2015, war ein Samstag.
Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Der Abzug einer im Jahr 2015 geleisteten Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2014 hängt davon ab, dass die Zahlung innerhalb der ersten zehn Tage des Jahres 2015 geleistet worden und fällig gewesen ist.
- Die Zahlung ist am 8. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums (1. 1. 2015 bis 10. 1. 2015) erfolgt.
- Die Umsatzsteuer für Dezember 2014 war auch am 10. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehntageszeitraums, einem Samstag, fällig. Die Fälligkeit verschob sich nicht etwa auf den 12. 1. 2015.
- Zwar verschiebt sich das Ende einer Frist, die auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach dem Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt aber nicht bei der Prüfung des Fälligkeitstermins im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Ausgaben. Ansonsten würde deren Abzug im Vorjahr grundsätzlich scheitern, wenn der 10. 1. des Folgejahres ein Samstag oder Sonntag ist; denn dann würde sich die Fälligkeit auf den 11. 1. oder 12. 1. und damit auf einen Tag außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums verschieben.
Hinweise: Dem FG zufolge ist der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember stets der 10. 1. des Folgejahres, auch wenn es sich hierbei um einen Samstag oder Sonntag handelt. Für den Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr ist also lediglich erforderlich, dass die Zahlung bis zum 10. 1. erfolgt.
Die Entscheidung ist auch für den Betriebsausgabenabzug 2015 für eine 2016 geleistete Zahlung relevant. Denn im Jahr 2016 fiel der 10. 1. auf einen Sonntag.
Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten abschlägige Bescheide offengehalten werden.
Kosten eines Dienstjubiläums
Die Kosten für ein Dienstjubiläum sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer alle Kollegen eingeladen hat und die Feier in den Diensträumen während der Arbeitszeit stattfindet.
Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung; die Kosten können dann nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 anteilig abgesetzt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind und sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar ermitteln lässt.
Streitfall: Der Kläger war Beamter und feierte sein 40-jähriges Dienstjubiläum. Er lud alle Kollegen zu einer Feier im Sozialraum seiner Behörde in der Zeit von 11 bis 13 Uhr ein. Er machte die Kosten von ca. 800 € für Häppchen, Wein und Sekt für 50 Gäste als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die berufliche Veranlassung einer Feier hängt grundsätzlich vom Anlass der Feier Außerdem ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste festlegt, wo und zu welcher Zeit die Veranstaltung stattfindet, ob die Feier eher einen privaten Charakter hat, ob sich die Kosten im Rahmen einer vergleichbaren betrieblichen Veranstaltung bewegen und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, Pressevertreter ö. Ä. handelt oder sie private Bekannte des Arbeitnehmers sind.
- Im Streitfall war der Anlass der Feier beruflich, da es um das Dienstjubiläum des Klägers ging; denn hier würdigt der Dienstherr die Verdienste des Beamten. Die Feier fand zudem während der Arbeitszeit im Behördengebäude statt und war vom Behördenleiter genehmigt worden. Außerdem hatte der Kläger alle Kollegen und nicht nur einen Teil hiervon eingeladen. Schließlich hielten sich auch die Kosten im Rahmen einer beruflichen Feier.
Hinweise: Bereits im vergangenen Jahr hat der BFH die Kosten für eine Feier, mit der zum einen das Bestehen einer beruflichen Prüfung und zum anderen ein runder Geburtstag gefeiert wurde, anteilig steuerlich anerkannt (lesen Sie hierzu auch unsere Mandanten-Information 1/2016). Soweit zu einer beruflichen Feier auch Freunde eingeladen werden, sind die auf sie entfallenden Kosten nicht absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass auch Kollegen zu der Gruppe der Freunde zählen können, wenn nämlich nur einzelne Kollegen eingeladen werden. Lädt der Arbeitnehmer hingegen die Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein (Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion), spricht dies für eine berufliche Veranlassung.
Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse
Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird nicht durch Zuschüsse der Krankenkasse gemindert, die diese im Rahmen eines Bonusprogramms für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen gewährt. Derartige Zuschüsse mindern nämlich nicht die Beitragslast.
Hintergrund: Die Beiträge für eine Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit es um die sog. Basisabsicherung geht.
Sachverhalt: Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ: Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 € für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um 150 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Der Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen und damit eine wirtschaftliche Belastung voraus, so dass Erstattungen abgezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen erstattet werden.
- Im Streitfall wurden nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz erstattet, sondern es wurde ein Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers geleistet, die er privat zahlen musste. Die Erstattung betraf also Aufwendungen, die über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus getätigt wurden.
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss.
Eine klassische Beitragsrückerstattung ist hingegen von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Unbeachtlich war im Streitfall, dass die BKK den Zuschuss als Beitragsrückerstattung ausgewiesen hatte.
Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung
Ob eine mit einem nahen Angehörigen vereinbarte Miete ortsüblich ist, richtet sich nach der ortsüblichen Warmmiete und nicht nach der ortsüblichen Kaltmiete. Beträgt die vereinbarte Warmmiete weniger als 66 % der ortsüblichen Warmmiete, wird ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nur teilweise anerkannt.
Hintergrund: Bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob der Mietvertrag einem sog. Fremdvergleich standhält und insbesondere die vereinbarte Miete fremdüblich ist. Der Gesetzgeber fordert insoweit aber nur eine Miethöhe von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; der aus der unentgeltlichen Vermietung resultierende Verlust wird dann nicht anerkannt.
Streitfall: Der Kläger vermietete eine Wohnung an seine Mutter und vereinbarte eine Kaltmiete von ca. 2.900 € jährlich sowie Betriebskosten von ca. 1.800 €. Das Finanzamt ging von einer ortsüblichen Kaltmiete von ca. 4.600 € aus, so dass die vereinbarte Miete nur 63 % der ortsüblichen Miete betrug (2.900 : 4.600). Es erkannte daher einen Teil des geltend gemachten Verlustes nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, und der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück:
- Bei der ortsüblichen Miete handelt es sich um die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, d. h. es handelt sich um die Warmmiete. Das FG hat vorliegend jedoch nur die ortsübliche Kaltmiete zu Grunde gelegt.
- Das FG muss nun die ortsübliche Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten) ermitteln und diesem Betrag die vereinbarte Warmmiete gegenüberstellen. Erreicht die vereinbarte Warmmiete die gesetzliche Grenze von 66 % der ortsüblichen Warmmiete, ist der Verlust steuerlich anzuerkennen.
Hinweise: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Warmmiete müssen Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung herangezogen werden. Im Übrigen muss auch geprüft werden, ob der Mietvertrag tatsächlich durchgeführt wurde und insbesondere die Miete gezahlt und die Betriebskosten abgerechnet und gezahlt wurden.