Themen dieser Ausgabe:
- Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen
- Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften
- Reisekosten 2014
- Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen
- Beiträge für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
- Besteuerung von Abfindungen
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
- Schenkung zwischen Eheleuten
Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen
Ein Arbeitsvertrag eines Unternehmers mit einem nahen Verwandten wird steuerlich auch dann anerkannt, wenn der Angehörige mehr leistet, als er dem Vertrag zufolge verpflichtet ist.
Hintergrund: Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ist und die vereinbarten Leistungen (Lohnzahlung einerseits und Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits) tatsächlich erbracht werden.
Streitfall: Der Kläger – ein Einzelunternehmer – stellte seinen Vater und seine Mutter an. Der Vater sollte zehn Wochenstunden tätig sein und 400 € monatlich verdienen; tatsächlich arbeitete er jedoch weit mehr als vereinbart. Die Mutter sollte für zwanzig Wochenstunden 800 € erhalten. Das Finanzamt erkannte beide Arbeitsverträge nicht an, weil der Kläger keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt hatte, und kürzte die Betriebsausgaben entsprechend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Arbeitsvertrags mit dem Vater statt und verwies die Sache hinsichtlich des Vertrags mit der Mutter an das Finanzgericht (FG) zurück:
- Der Arbeitsvertrag mit dem Vater ist steuerlich anzuerkennen. Unschädlich ist, dass der Vater mehr gearbeitet hat als vereinbart. Ebenso wäre es unschädlich, wenn er für einen zu niedrigen Arbeitslohn arbeiten würde. Erst wenn der Arbeitslohn so gering ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit angesehen werden kann, wäre der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.
- Der Kläger war nicht verpflichtet, Arbeitszeitnachweise vorzulegen. Solche Nachweise sind nur nötig, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Angehörige überhaupt wie vereinbart gearbeitet hat. Im Streitfall stand jedoch fest, dass der Vater mindestens zehn Wochenstunden für den Sohn tätig war.
- Hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Mutter muss das FG noch ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang sie tatsächlich für den Kläger tätig geworden ist.
Hinweis: Unschädlich ist demnach, wenn sich der Angehörige als Arbeitnehmer „unter Wert verkauft“ bzw. unentgeltlich Überstunden leistet. Dies spricht nicht gegen die Fremdüblichkeit des Arbeitsvertrags – denn auch bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden kommt es gelegentlich zur Übererfüllung des Vertrags durch den Arbeitnehmer, sei es, dass er Sorge um seinen Arbeitsplatz hat, sei es, dass derartige Mehrleistungen üblich sind. Problematisch bleiben jedoch Arbeitsleistungen unterhalb des vereinbarten Umfangs.
Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutschriften geäußert.
Hintergrund: In der Praxis gibt es zwei Arten von Gutschriften:
- Zum einen die sog. kaufmännische Gutschrift, mit der der Unternehmer seine bisherige Rechnung zu Gunsten des Kunden korrigiert. Eine solche Gutschrift wird mitunter auch als „Storno“ bezeichnet.
- Zum anderen die umsatzsteuerliche Gutschrift, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine solche Gutschrift hat die Wirkung einer Rechnung und ermöglicht dem Gutschriftaussteller den Vorsteuerabzug. Seit dem 1. 7. 2013 muss diese Gutschrift zwingend als „Gutschrift“ bezeichnet werden; die Bezeichnung z. B. als „Abrechnung“ oder „Honorarrechnung“ genügt nicht.
Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF stellt nun zum einen klar, dass die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift (d. h. Rechnungskorrektur) als „Gutschrift“ allein nicht dazu führt, dass der Unternehmer die in der kaufmännischen Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abführen muss. Eine solche Rechnungskorrektur stellt keine Rechnung im Sinne einer umsatzsteuerlichen Gutschrift dar, sodass kein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt.
Zum anderen ist es unschädlich, wenn in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift, mit der also gegenüber dem leistenden Unternehmer abgerechnet wird, statt des Begriffs „Gutschrift“ ein vergleichbarer ausländischer Begriff eines anderen EU-Staates verwendet wird, z. B. „self-billing“ (englisch) oder „autofacturation“ (französisch).
Zu beachten ist, dass der Begriff „Gutschrift“ bzw. ein vergleichbarer ausländischer Begriff auch dann verwendet werden muss, wenn in einem Dokument sowohl über Leistungen des Geschäftspartners (umsatzsteuerliche Gutschrift) als auch über eigene Leistungen (typische Rechnung) abgerechnet wird. Dem BMF zufolge muss in diesem Fall auch deutlich werden, welche Leistungen vom Geschäftspartner erbracht wurden und welche Leistungen der Unternehmer selbst erbracht hat. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht zulässig.
Hinweis: Das BMF-Schreiben sorgt für Entspannung. Denn nach der neuen Gesetzeslage seit dem 1. 7. 2013 war unklar, ob allein die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift als „Gutschrift“ dazu führt, dass die Umsatzsteuer erneut abgeführt werden muss. Man befürchtete, dass eine solche Rechnungskorrektur mit einer umsatzsteuerlichen Gutschrift verwechselt werden könnte. Diese Gefahr besteht nach dem aktuellen BMF-Schreiben nicht mehr.
Die Verwendung eines ausländischen Begriffs für „Gutschrift“ wird in der Praxis bei Abrechnungen (d. h. umsatzsteuerlichen Gutschriften) gegenüber einem Geschäftspartner in einem anderen EU-Staat in Betracht kommen; denn dieser wird den deutschen Begriff „Gutschrift“ in der Regel nicht verstehen. Auch hier sorgt das BMF für Klarheit, indem es deutlich macht, dass ein vergleichbarer ausländischer
Reisekosten 2014
Wie bereits berichtet, ändert sich zum Anfang des Jahres das steuerliche Reisekostenrecht. So werden beispielsweise die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es nun nur noch zwei betragsmäßige Pauschalen und zwar:
- 12 € für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
- 24 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie
- je 12 € für den Anreise- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung.
Auch gibt es künftig pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, ob Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden können. Daneben gibt es Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung sowie bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (vgl. Sie hierzu unsere Ausführungen in der Ausgabe Nr. 3/2013 dieser Mandanteninformation).
Hinweis: Zum neuen Reisekostenrecht hat nun das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung genommen. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an.
Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei erfreuliche Urteile in Sachen Betriebsfeiern gefällt: Hierin stellen die Richter klar, dass zum einen im Rahmen der Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer solche Kosten nicht zu berücksichtigen sind, die den Arbeitnehmer nicht bereichern. Zum anderen bleiben auch diejenigen Kosten außer Ansatz, die auf teilnehmende Familienangehörige entfallen.
Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt i. d. R. nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – denn die Betriebsveranstaltung findet meist im eigenbetrieblichen Interesse statt. Allerdings hält der Fiskus dann die Hand auf, wenn die durch die Feier gewährten Zuwendungen nicht mehr üblich sind. Als noch üblich werden zwei Veranstaltungen pro Jahr angesehen. Daneben dürfen die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten je Veranstaltung die Freigrenze von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen – andernfalls liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Streitfälle: Der BFH hat nun darüber entschieden, welche Kosten bei der Prüfung der 110-€-Freigrenze zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall lud ein Konzern ca. 16.000 Mitarbeiter zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion ein. Die Kosten für das Catering, die Künstler, die Stadionmiete und den Eventveranstalter beliefen sich auf rund 2 Mio. €. Umgerechnet auf jeden Arbeitnehmer war die 110-€-Grenze überschritten, sodass das Finanzamt von Arbeitslohn ausging.
Im zweiten Fall nahmen neben den Arbeitnehmern auch deren Partner an der Veranstaltung teil. Pro Teilnehmer ergaben sich Kosten von ca. 68 €, also unterhalb der Freigrenze. Jedoch rechnete das Finanzamt die auf die Partner entfallenden Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern hinzu und gelangte so zu einer Überschreitung der Freigrenze.