Der BFH hat mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden, dass § 37b grundsätzlich auf alle Geschenke anzuwenden ist, also auch auf Geschenke unter 10 € (bislang generell behandelt als sog. „Streuwerbeartikel“). Ob künftig Streuwerbeartikel der Steuerpauschalierung zu unterwerfen sind, hängt nur noch von dem Veranlassungszusammenhang ab. Informieren Sie sich unbedingt hierzu, wenn Sie § 37b EStG in Ihrem Haus anwenden.
Wir empfehlen die Überprüfung Ihrer bislang geübten Praxis.
Hinweis: Bislang wendet die Finanzverwaltung weiterhin die 10 € Grenze an.