Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – V R 56/13; veröffentlicht am 3.12.2014).

In Bezug auf unentgeltliche Wertabgaben gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH, dass eine durch einen Unternehmer erworbene Leistung nicht als für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen gilt, wenn bereits von vornherein beabsichtigt war, diese für eine unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) i.S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden.

So hat der Unternehmer bei vorliegendem Sachverhalt drei Pavillons zur Überlassung an ihre GGF angemietet und diese mit Inventar ausgestattet und für die Anschaffungen entsprechende Vorsteuer nach § 15 UStG gezogen. Der hierfür getätigte Aufwand war mit Umsatzsteuer belastet, die die Klägerin in den Streitjahren als abziehbare Vorsteuerbeträge berücksichtigte.

Nach Ansicht des BFH stellt diese Überlassung an GGF auch im Falle des Vorliegens einer doppelten HH-Führung von Beginn an eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die den Vorsteuerbazug ausschließt.

Daher kommt ein Vorsteuerbazug, einhergehend mit einer über mehrere Jahre vorgenommenen Eigenverbrauchsbesteuerung nicht in Betracht.

Hinweise:
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen tatsächlich „betrieblich“ veranlasst waren und in Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Dies gilt auch bei Leistungsbezug zum Zweck der unentgeltlichen Abgabe an das Personal.
Zudem ist es für den Unternehmer im Nachhinein nicht immer einfach, den Nachweis zu erbringen, dass der Leistungsbezug nicht von Vornherein für die unentgeltliche Wertabgabe bestimmt war. Als Indiz dürften hierbei auch die Fristen zwischen Leistungsbezug und Wertabgabe sein.