Die Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Gegenständen ist nach § 23 EStG unter weiteren Voraussetzungen steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere (aber nicht nur) für die Veräußerung von Grundstücken, Immobilien etc.
Wie aber werden Kaufpreiszahlungen in Raten behandelt?
Die (langfristige, d.h. länger als ein Jahr dauernde) Stundung des Kaufpreises bzw. Ratenzahlung stellt einen Art Darlehensvertrag zwischen Verkäufer und Käufer dar. Dieser ist steuerlich gesondert zu behandeln und gemäß der Rechtsprechung in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.
Die Zinsen sind als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.
Dies gilt auch dann, wenn keine gesonderten Zinsen (also zinsloses Darlehen) vereinbart wurde. In diesem Fall erfolgt die Berechnung des Zinsanteils nach § 13 Abs. 1 BewG.