Anbei ein Auszug über die wichtigsten Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2024:

  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100

Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

  • Gebäudeabschreibung

Die Vorschrift wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.

  • Kinderbetreuungskosten

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.

  • Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkasse

Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung.

  • Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23).

  • Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

  • Steuerabzug bei Bauleistungen

Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen

Beantragung.

  • Grundsteuer

Steuerpflichtige haben die Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts nun gesetzlich verankert in § 220 Abs. 2 BewG. Der festgestellte Grundsteuerwert darf nach Auffassung den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.

 

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Änderungen, die Unternehmer und Kapitalgesellschaften betreffen. Hierzu werden wir eine gesonderte Information bereitstellen. Zur Umsatzsteuer haben wir bereits in der vorliegenden Informationen die wichtigsten Änderungen für Kleinunternehmer aufgenommen.