Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Der Einstiegssteuersatz von 14 % greift sodann erst bei übersteigen des zu versteuernden Einkommens über den Grundfreibetrag.
Eltern erhalten in 2024 einen erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (das erhaltene Kindergeld wird „dagegen gerechnet“).
Der Spitzensteuersatz von 42 % lag bei 62.810 € (2023). In 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.
Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.