Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Auch für Minijobber
Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass gleiche Arbeit grundsätzlich auch gleich zu entlohnen ist.
Geringfügig Beschäftige, die die gleiche Tätigkeit ausüben wie Vollzeit- oder andere Teilzeitbeschäftigte, dürfen finanziell nicht schlechter gestellt werden als diese. Dies auch dann nicht, wenn sie – anders als die Kollegen – bezüglich ihrer Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 5 AZR 108/22).
Dieses Urteil zeigt, dass die Stundenlöhne für bestimmte Teilzeitbeschäftigte regelmäßig zu prüfen sind. Die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten kann auch durch unterschiedliche Arbeitsmodellen versteckt erfolgen. Es empfiehlt sich aus Arbeitgebersicht eine gründliche Prüfung der Arbeitsverträge.