Das Schenken oder Vererben von Immobilien in Deutschland unterliegt grundsätzlich auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser oder Schenker bzw. Erbe oder Beschenkter zum Zeitpunkt der Erbschaft / Schenkung nicht in Deutschland ansässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
In diesen Fällen der sog. beschränkten Steuerpflicht gelten allerdings nicht die gleichen Freibeträge, wie im Fall von unbeschränkter Steuerpflicht.
Hierzu hat der EuGH nunmehr entschieden, dass diese Vorschrift gegen Europrecht wegen Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 4.9.2014 – C-211/13).
Hinweis: Für beschränkt Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit – auf Antrag – als unbeschränkt Steuerpflichtig behandelt zu werden.