Veröffentlichung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hieraus ergeben sich folgende Erleichterungen
- Absenkung der Einkommensschwelle von 2.958 € auf 2.000 €: die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt künftig grundsätzlich, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und auch tatsächlich gezahlt wurde (innerhalb der letzten 12 Monate).
- Keine Aufzeichnungspflichten mehr bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers)