Wie der allgemeinen Presse zu entnehmen war, hat das BVerfG entschieden, dass Teile der Regelungen des Erbschafts-/Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) als verfassungswidrig eingestuft werden.
Das BVerfG rügt dabei die weitreichenden erbschaftsteuerlichen Ausnahmen für zu übertragendes Betriebsvermögen.
Der Gesetzgeber ist vom BVerfG aufgefordert, verfassungskonforme Neuregelungen zu schaffen. Dabei wurde eine recht großzügige Übergangsfrist eingeräumt. So gilt bis zum 30.6.2016 grundsätzlich das bisherige Recht weiter.
Alle Erklärungen, die durch die Finanzverwaltung bis dahin veranlagt werden, können daher begünstigt werden.
Allerdings warnt auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. davor, in der Zwischenzeit vor exzessiven Gestaltungen (DStV, Pressemitteilung v. 17.12.14).
Denn die Neuregelungen können auf den Tag der verfassungsgerichtlichen Entscheidung rückwirken.
Daher wird in dieser Zwischenzeit genau zu prüfen sein, was zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch nach der Neufassung des ErbStG noch Anerkennung finden wird.
So wird eine (gewisse) Begünstigung von Betriebsvermögen insbesondere von klein- und mittelständischen Betrieben (meist Familienunternehmen) nicht als grundsätzlich verfassungswidrig angesehen. Allerdings sind die bisherigen Abgrenzungskriterien neu zu definieren.
Hinweis:
Wer Betriebsvermögen zu übertragen hat, sollte aus Risikogesichtspunkten eher bis zur gesetzlichen Neuregelung warten. Bis dahin können bereits vorbereitende Maßnahmen getroffen werden. So sind im Rahmen einer vorgweggenommen Erbfolge zahlreiche Entscheidungen (Übertragung des gesamten Betriebs oder nur Teilen davon, Regelungen zur Geschäftsführung, zu Nießbrauchsrechten der Alt-Gesellschafter, zu Rückabwicklungen usw) zu treffen, die u.E. erst einmal unabhängig von steuerlichen Fragestellungen zu diskutieren sind.