Das zum 1.1.2014 in Kraft getretene neue Reisekostenrecht hat weitreichende Änderungen hinsichtlich der Reisezeiten und auch der Tätigkeitsstätte mit sich gebracht.
So konnten Steuerpflichtige früher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten inne haben mit der Folge, dass die Fahrten dorthin jeweils nur mit der Entfernungspauschale (einfache Distanz) zu berücksichtigen waren.
Mit dem neuen Reisekostenrecht (und dies auf Grundlage von BFH-Rechtsprechung) kann es seither nur noch eine erste Tätigkeitsstätte geben. Die Bestimmung dieser Tätigkeitsstätte ist für Arbeitnehmer noch meist relativ einfach, wobei sich gerade bei Außendienstmitarbeitern immer wieder Probleme ergeben.
Besonders schwierig ist die Anwendung des Reisekostenrechts auf Selbständige, die Gewinneinkünfte erzielen.
Werden diese auch regelmäßig bei ihren Kunden (häufig der Fall für Freiberufler) tätig, könnte dieser Ort zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte werden.
So sieht es zumindest das BMF in seinem neuen BMF-Schreiben hierzu, welches nun im Entwurf vorliegt.
Diese Ansicht ist aus unserer Sicht sehr kritisch. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung informiert.