Seit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte grundsätzlich einem begünstigten pauschalen Abgeltungssteuersatz von (25 % + SolZ).
In § 32d Abs. 2 EStG sind jedoch Ausnahmen geregelt, nach denen unter anderem Zinserträge für Darlehen unter nahen Angehörigen nicht abgeltend besteuert werden, wenn die Zinsaufwendungen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Hierzu hat der BFH nun entschieden, dass ein Nahestehen – abweichend von der Finanzverwaltungsauffassung – nicht bereits eine Familienangehörigkeit zu einem Nahestehen führt (BFH Urteile v. 29.4.2014, VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13).
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