Bundesfinanzministerium (BMF) gibt steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt
In dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen während Corona bekannt gegeben.
- Stundung
Bis zum 31. Dezember 2020 können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) gestellt werden.
Auf Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
An die Bewilligung der Stundung werden keine strengen Anforderungen gestellt. Unternehmen müssen darstellen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Die Höhe des entstandenen Schadens muss nicht im Einzelnen belegt werden.
- Anpassung von Vorauszahlungen
Bis zum, 31. Dezember 2020 können Anträge auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gestellt werden.
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Bis zum 31. Dezember 2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des vorstehenden Punktes abgesehen werden, wenn dem Finanzamt aufgrund der Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Die zwischen dem 19. März 2020 und 31. Dezember 2020 gesetzlich anfallenden Säumniszuschläge für diese Steuern sind zu erlassen.
Hinweis – Bei der Lohnsteuer gelten Besonderheiten.
Denn hier ist der Arbeitnehmer der Steuerschuldner, der Arbeitgeber der Entrichtungsschuldner. Wird eine Steuer von einem Dritten entrichtet, ist grundsätzlich keine Stundung vorgesehen.
U. E. ist das BMF-Schreiben jedoch dahingehend zu verstehen, dass bei der Lohnsteuer ein Vollstreckungsaufschub möglich ist (vgl. auch den Hinweis auf der Hompage des Bayerischen Landesamtes für Steuern). Dadurch wird letztlich – was die Liquidität angeht – dasselbe Ergebnis erzielt.
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