Der Bundesfinanzhof hatte mit entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage müsse hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Im Übrigen komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.8.2014).
Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Betriebsvorrichtungen und Bauwerken ergeht ein Nichtanwendungserlass: Link zum BMF-Schreiben