Bei der Werbung dürfen Unternehmen gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich dabei um einen besonderes Zusatzangebot handelt. Das hat der Bundesgerichtshof im Streit zweier Druckerhersteller entschieden (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).
Streitpunkt war u.a. die Aussage eines Unternehmens, welches seinen Kunden eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie einräumte. Ein derartiges Recht ist aber bei Fernabsatzverträgen wie etwa beim Kauf per Internet ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.
Der BGH sah in der Werbeaussage dementsprechend eine «unzulässige geschäftliche Handlung». Bei Verbrauchern dürfe nicht der unrichtige Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot.