Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn sich der Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich krank meldet und dies für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist so bleibt. Dies gelte insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – abgedeckt werde. Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer sich erst krank meldet und dann die arbeitgeberseitige Kündigung erhält.