Das BAG hat mit Urteil vom 15.04.2014 (Az 3 AZR 51/12) entschieden, dass die nach § 16 BetrAVG regelmäßige Anpassung von Betriebsrenten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes zu erfolgen hat und der Arbeitgeber insofern nach billigem Ermessen entscheidet.
Bereits in der Vergangenheit gab es ähnliche Rechtsprechung, so dass Arbeitgeber gut beraten sind, Anpassungen von Betriebsrenten nicht in jedem Fall zu Lasten der aktiven Belegschaft vorzunehmen.
Gerne können wir auf Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Begutachtung der Anpassungsverpflichtung für Sie vornehmen.