Besteuerung von (Elektro-)Fahrrädern

Inhalt
I. Verkehrsrechtliche Einordnung

II. Nutzung durch den Arbeitnehmer

II.1 Überlassung an Arbeitnehmer

II.2 Übereignung an den Arbeitnehmer

II.3 Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers

III. Betriebliche Nutzung

III.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen

III.2 Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

III.3 Privatnutzung

III.4 Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Im Laufe der letzten Jahre sind neben klassischen Fahrrädern auch insbesondere Elektrofahrräder immer populärer geworden. Anfang 2015 standen noch in 1,5 Millionen Haushalten Elektrofahrräder. Zum Jahresanfang 2020 besaßen bereits 4,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Damit hat sich die Zahl der Privathaushalte mit E-Bikes in den vergangenen fünf Jahren nahezu verdreifacht.

Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.

I. Verkehrsrechtliche Einordnung

Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für Zwecke der Einkommensteuer ist.

Ein Elektrofahrrad wird klassischen Fahrrädern gleichgestellt, sofern es:

  • mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist oder
  • über eine selbständig beschleunigende sog. Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.

Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein.

In diesem Merkblatt wird die einkommensteuerrechtliche sowie umsatzsteuerrechtliche Behandlung von (Elektro)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, im Überblick dargestellt.

I. Nutzung durch den Arbeitnehmer

1.    Überlassung an Arbeitnehmer

Die Besteuerung der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung.

Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen dabei in Betracht:

  • Lohnerhöhung (d. h. Überlassung als zusätzliche Vergütung) oder
  • Gehaltsumwandlung (z. B. bei Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns im Gegenzug für die Überlassung) oder
  • Sonderrechtsbeziehung (d. h. Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis, Ausnahmefall).

1.1 Besteuerung bis Veranlagungszeitraum       2018

Der geldwerte Vorteil (= Sachlohn) aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an einen Arbeitnehmer im Wege einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung ist lohnsteuerlich bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 mit 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Dieser Wert ist auch anzusetzen, sofern sich die Nutzungsmöglichkeit im Laufe eines Monats nur zeitweise ergibt.

Hinweis: Wird ein vom Arbeitgeber geleastes Elektrofahrrad im Wege einer Gehaltsumwandlung an einen Arbeitnehmer überlassen, so empfiehlt es sich, den bisherigen Barlohn um den Bruttowert der Leasingrate zu mindern.

Lohnsteuerlich bildet die Summe aus Bar- und Sachlohn den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in Fällen der Lohnerhöhung bzw. Gehaltsumwandlung nicht anwendbar.

Beispiel 1: Unternehmer A (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.2.2017 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über die Überlassung eines Elektrofahrrads ab. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) lag in diesem Zeitpunkt bei 5.950 €. Die monatliche Leasingrate beträgt 100 € zzgl. 19 € Umsatzsteuer.

Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer B ab dem 10.2.2017 im Wege einer Gehaltsumwandlung auch zur Privatnutzung überlassen. Der Barlohn betrug bisher 3.000 €.

Lösung:

Der Sachbezugswert ab Februar 2017 beträgt monatlich 59 € (= 5.900 € x 1 %). Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich wie folgt:

3.000 € Barlohn bisher
./. 119 € Brutto-Leasingrate
= 2.881 € Barlohn
+ 59 € Durchschnittswert (Sachlohn)
= 2.940 € steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad im Wege einer Sonderrechtsbeziehung überlassen, ist der steuerpflichtige Arbeitslohn aufgrund der Nutzungsüberlassung bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2018 mit den üblichen Abgabepreisen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert werden zu berechnen. Das Ergebnis ist um das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt zu mindern. Die Freigrenze von monatlich 44 € ist in diesen Fällen anwendbar.

Beispiel 2: Unternehmer C (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schloss zum 1.7.2017 einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über ein Elektrofahrrad ab und überlässt dieses an den Arbeitnehmer D. Die monatliche Leasingrate des Unternehmers beträgt 95,20 € (brutto). Der bisherige Barlohn des Arbeitnehmers i. H. von monatlich 4.000 € wird nicht gekürzt, jedoch erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Leasingrate. Darüber hinaus soll sich auch keine Gehaltserhöhung aus diesem Sachverhalt ergeben und es wird auch keine sonstige Gegenleistung des Arbeitnehmers erwartet. Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt.

Eine Fahrradvermietung am Abgabeort hätte monatlich 119 € inklusive Umsatzsteuer für die Überlassung verlangt.

Lösung:

Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer im Wege einer sog. Sonderrechtsbeziehung überlassen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist ab Juli 2017 gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den verschafften verbilligten Leasingkonditionen zu bewerten, hier 23,80 € (= 119 € ./. 95,20 €). Dieser Betrag übersteigt die monatliche Freigrenze von 44 € nicht und führt damit zu keinem steuerpflichtigem Arbeitslohn.

4.000 € Barlohn bisher
+ 0 € geldwerter Vorteil
= 4.000 € steuerpflichtiger Arbeitslohn

1.2 Neuerungen bei der Besteuerung ab Veranlagungszeitraum 2019

Wird das betriebliche Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überlassen, führt dieser Vorgang ab dem Veranlagungszeitraum 2019 grds. zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar.

Die Auslegung des Merkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ war Streitgegenstand von mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat geurteilt, dass das Zusätzlichkeitsmerkmal in allen unter Punkt II.1 dargestellten vertraglichen Modellen erfüllt sein kann und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den zusätzlichen Arbeitslohn hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der zusätzliche Arbeitslohn verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten (= verwendungsfreien) Arbeitslohn erbracht wird. Wird die Zusatzleistung hingegen auf den unverändert vereinbarten Arbeitslohn angerechnet, ist das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nach der BFH-Rechtsprechung nicht erfüllt.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf die geänderte Rechtsprechung reagiert und für Leistungen ab dem 1.1.2020 klargestellt, dass Gehaltsumwandlungen das Zusätzlichkeitsmerkmal nicht erfüllen.

Hinweis: Das Zusätzlichkeitsmerkmal wird nach Verwaltungsauffassung in allen Fällen der Gehaltsumwandlung auch bei Leistungen ab dem 1.1.2019 und vor dem 31.12.2019 nicht erfüllt.

Wird das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Einzelfall nicht erfüllt, ist die o. g. Steuerbefreiung nicht anwendbar. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Sachlohns ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung entscheidend. Bei einer erstmaligen Überlassung vor dem 1.1.2019 ist die Ermittlung des Arbeitslohns entsprechend Punkt II.1 vorzunehmen. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (= Sachlohn) im Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten und ab dem 1.1.2020 1 % der auf volle hundert Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

1.3 Umsatzsteuerliche Folgen

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer richtet sich – mangels speziellen gesetzlichen Regelungen bzw. Stellungnahmen der Finanzverwaltung – nach den allgemeinen Grundsätzen in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung.

Die Umsatzsteuer ist in Fällen der Gehaltsumwandlung bzw. Lohnerhöhung ausgehend von den Gesamtkosten des Arbeitgebers (inkl. Umsatzsteuer) zu ermitteln (= sog. tauschähnlicher Umsatz). Bei diesem Wert handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Fortsetzung Beispiel 1: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers betragen monatlich 119 € (brutto). Die Umsatzsteuer auf der Überlassung an den Arbeitnehmer beträgt in diesem Fall monatlich grds.:

119 € Gesamtkosten (Bruttowert, 119 %)
./. 19 % Minderung
= 100 € Nettowert (100 %)
= 19 € monatliche Umsatzsteuer

Hinweis: Bei der Überlassung von konventionellen Kraftfahrzeugen kann für die Ermittlung der Umsatzsteuer grds. der ermittelte lohnsteuerliche Durchschnittswert übernommen werden. Es handelt sich dabei ebenfalls um einen Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Ungeklärt ist, ob diese Übernahme auch im Bereich der (Elektro-)Fahrräder zulässig ist.

Wird das Fahrrad dem Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung überlassen und erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Leasingraten, ist die Umsatzsteuer anhand dem vom Arbeitnehmer entrichteten Entgelt zu bemessen.

Fortsetzung Beispiel 2: Die vom Arbeitnehmer erstattete Leasingrate beträgt monatlich 95,20 € (brutto). Aufgrund der Überlassung an den Arbeitnehmer im Wege einer Sonderrechtsbeziehung ergibt sich eine monatliche Umsatzsteuer i. H. von:

95,20 € Bruttoaufwendungen
./. 19 % Minderung
= 80,00 € Nettowert für Aufwendungen mit Vorsteuerabzug
= 15,20 € monatliche Umsatzsteuer

1.4 Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer

Nutzt ein Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber überlassenes (Elektro-)Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so kann dieser für jeden Arbeitstag 0,30 € je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen, maximal jedoch 4.500 € jährlich.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch dann möglich, sofern die Überlassung eines Elektrofahrrads zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn geführt hat (zu den Fällen ohne steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe Punkt III.2).

Nutzt der Arbeitnehmer das überlassene Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten (= beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind), ist keine pauschale Ermittlung von Werbungskosten möglich. Hintergrund ist, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist. Ein Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten ist in der Folge nur möglich, sofern der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten nachweist bzw. glaubhaft macht.

1.5 Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Kostenübernahmen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil (= Sachlohn) aus der Nutzungsüberlassung des Fahrrads, nicht aber die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zu beachten ist, dass der Sachlohn maximal bis auf 0 € zu mindern ist. Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers führt damit in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn.

Hinweis: Ist die Überlassung eines Elektrofahrrads an den Arbeitnehmer einkommensteuerrechtlich steuerfrei, kann eine Zuzahlung des Arbeitnehmers nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns führen.

1.6 Besonderheiten bei Fahrradverleihfirmen

Überlässt eine Fahrradverleihfirma (= Arbeitsgeber) einem Arbeitnehmer ein Fahrrad, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 grds. aus den um 4 % geminderten Endpreisen, die der Arbeitgeber für diese Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr verlangen würde. Der ermittelte Sachlohn ist nur insoweit steuerpflichtig, als dass dieser jährlich 1.080 € (= Freibetrag) übersteigt.

Beispiel 3: Unternehmer E (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) übt eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Vermietung von Elektrofahrrädern aus. Bisher hat der Arbeitnehmer F ausschließlich einen monatlichen Barlohn i. H. von 2.000 € erhalten.

Im Zuge einer Lohnerhöhung wird dem Arbeitnehmer – unter Anpassung des Arbeitsvertrages – ab Januar 2018 ein Elektrofahrrad ohne Zuzahlung überlassen, welches er für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf. Als Monatsmiete für ein solches Elektrofahrrad verlangt der Unternehmer von einem fremden Dritten einen Bruttobetrag i. H. von 100 €.

Lösung:

Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich für das Jahr 2018 wie folgt:

24.000 € Barlohn bisher
+ 1.200 € üblicher Endpreis für die Überlassung des Elektrofahrrads
./. 48 € Abschlag 4 % vom üblichen Endpreis
./. 1.080 € Freibetrag
= 24.072 € steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Sachlohn aus der Überlassung des Elektrofahrrads beträgt im Ergebnis 72 € (= 1.200 € ./. 48 € ./. 1.080 €).

Alternativ zur dargestellten, besonderen Ermittlung des Sachlohns kann die Berechnung auch sinngemäß nach den Grundsätzen von Punkt II.1 erfolgen. Bei Fahrradverleihfirmen ergibt sich damit ein Wahlrecht zur Bewertung des Sachbezugs. Dieses Wahlrecht kann sowohl vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, als auch vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 führt die Überlassung eines Fahrrads – entsprechend der unter Punkt II.1.2 dargestellten Grundsätze – einkommensteuerrechtlich ggf. zu keinem steuerpflichtigem Arbeitslohn.

2.    Übereignung an den Arbeitnehmer

Übereignet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Punkt II.1.2) unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. von 25 % erheben. Diese Pauschalierungsmöglichkeit kann für die vorgenannten, vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt werden.

Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Lohnsteuer des Sachbezugs ist der, um Zahlungen des Arbeitnehmers geminderte, Geldwert. Dieser ist grds. mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe zu bestimmen.

War ein erworbenes Fahrrad bis zur Übereignung an den Arbeitnehmer dem Unternehmensvermögen zugeordnet und war der Unternehmer beim Erwerb (teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:

  • Wird das Fahrrad unentgeltlich übereignet, handelt es sich um eine sog. unentgeltliche Wertabgabe. Die Umsatzsteuer ist anhand des Einkaufspreises bzw. der Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung zu bemessen.
  • Zahlt der Arbeitnehmer für die Übereignung ein verbilligtes Entgelt, ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus der Lieferung die Differenz zwischen dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung und dem vereinbarten Nettoentgelt.

3.    Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers

Werden Elektrofahrräder des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers oder eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich oder teilentgeltlich aufgeladen, führt dies grds. zu steuerpflichtigem Sachlohn.

Abweichend von diesem Grundsatz stellen diese vom Arbeitgeber gewährten Vorteile aus Billigkeitsgründen (= nach Verwaltungsauffassung) jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

I.             Betriebliche Nutzung

1.    Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wird ein (Elektro-)Fahrrad für betriebliche Zwecke genutzt, muss geprüft werden, ob dieses dem Privatvermögen, dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden kann bzw. muss.

Wird ein Fahrrad zu mehr als 10 %, aber höchstens zu 50 % betrieblich genutzt, so kann dieses zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die etwaige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert werden.

Ein Elektrofahrrad muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (= notwendiges Betriebsvermögen).

Hinweis: Liegt die betriebliche Nutzung eines Elektrofahrrads unterhalb von 10 %, ist dieses zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Die nachgewiesenen Kosten für die betriebliche Nutzung können in diesem Fall als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können auch pauschal 0,30 € je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend gemacht werde, höchstens aber 4.500 € jährlich.

2.    Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Ist das (Elektro-)Fahrrad dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut anfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar.

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben erfasst. Ein zusätzlicher Abzug der Entfernungspauschale (entsprechend Punkt III.1) ist nicht möglich.

Hinweis: Bei betrieblichen Kraftfahrzeugen, die auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt werden, können die Aufwendungen für diese Fahrten unter Umständen nicht vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Problematik besteht bei betrieblichen Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, nicht.

3.    Privatnutzung

3.1    Besteuerung bis Veranlagungszeitraum 2018

Wird ein dem Betriebsvermögen zugeordnetes Fahrrad auch für private Zwecke genutzt, so ist der private Nutzungsanteil mit dem Anteil an den Gesamtkosten als Nutzungsentnahme anzusetzen. Im Gegensatz zur Ermittlung der Nutzungsentnahme von Kraftfahrzeugen besteht keine speziellere gesetzliche Regelung bzw. Verwaltungsanweisung.

Hinweis: Eine alternative Möglichkeit zur Ermittlung der Nutzungsentnahme wäre die Übernahme des lohnsteuerlichen Durchschnittswertes. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Regelung bzw. Verwaltungsanweisung in diesem Zusammenhang.

3.2    Besteuerung ab Veranlagungszeitraum 2019

Die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2019 einen nicht steuerbaren Vorgang dar. In der Folge ist keine steuerpflichtige Nutzungsentnahme, die den Gewinn erhöht, zu ermitteln. Diese Begünstigung ist zeitlich befristet und letztmals im Veranlagungszeitraum 2030 anwendbar.

3.3    Umsatzsteuerliche Folgen

Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe, sofern er von den Anschaffungskosten die Vorsteuerbeträge vollständig oder teilweise abziehen konnte.

Hinweis: Ein erworbenes Fahrrad kann dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird.

Die Umsatzsteuer der unentgeltlichen Wertabgabe ist anhand der entstandenen Aufwendungen mit vollem oder teilweisem Vorsteuerabzug (einschließlich der Anschaffungskosten) zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist auf die entsprechenden Nettoaufwendungen aufzuschlagen. Betragen die Anschaffungskosten für das (Elektro-)Fahrrad mehr als 500 €, sind diese für die Ermittlung der entstandenen Aufwendungen gleichmäßig auf 5 Jahre zu verteilen.

4.    Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Bei Fahrrädern handelt es sich um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter. Werden diese dem Betriebsvermögen (siehe zu den Grundlagen Punkt III.1) zugeordnet, können die Anschaffungskosten grds. im Wege der linearen AfA geltend gemacht werden, sofern sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (= Anlagevermögen).

Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder kommt zusätzlich zur linearen AfA im Jahr der Anschaffung eine Sonder-AfA i. H. von 50 % der Anschaffungskosten in Betracht. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesen betrieblichen Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen handelt und die für die Abschreibung erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Hinweis: Diese neue Sonderabschreibung tritt erst in Kraft, nachdem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.

Wird im Jahr der Anschaffung neben der linearen AfA auch die Sonder-AfA gewinnmindernd geltend gemacht, ist der verbleibende Restwert in den Folgejahren gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen.

Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlasträder mit einem Mindesttransportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonder-AfA ist, dass das Lastenfahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.

Beispiel 4: Unternehmer G (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) erwirbt zum 1.5.2020 ein elektrisch betriebenes Lastenrad, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, und ordnet dieses dem notwendigen Betriebsvermögen sowie dem Unternehmensvermögen zu. Er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Nettoanschaffungskosten betragen 5.000 € (Nutzungsdauer 7 Jahre).

Lösung:

Die lineare AfA im Jahr 2020 beträgt:

5.000 € Nettoanschaffungskosten
x 1/7 Aufteilung auf Nutzungsdauer (7 Jahre)
x 8/12 Aufteilung auf Monate Mai bis Dezember 2020
= 476 € lineare AfA 2020

Weiterhin kann der Unternehmer eine Sonder-AfA i. H. von 2.500 € (= 5.000 € Nettoanschaffungskosten x 50 %) geltend machen.

Der zum 31.12.2020 verbleibende Buchwert i. H. von 2.024 € (= 5.000 € Nettoanschaffungskosten ./. 476 € lineare AfA ./. 2.500 € Sonder-AfA) ist in den Folgejahren gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer aufzuteilen. Die lineare AfA ab dem Jahr 2021 beträgt rund 337 € (= 2.024 € Restwert / 6 Jahre Restnutzungsdauer).

Rechtsstand: 31.1.2021

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.