Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klausel verwenden, mit der sie für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt verlangt. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam, da die Bank damit in unzulässiger Weise den Aufwand zur Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Nebenpflicht auf den Kunden abwälzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2015 entschieden (Az.: XI ZR 166/14).