Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber für Schäden haftet, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer fehlerhaften Auskunft zu einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erleidet, auch wenn der Arbeitgeber zu der Auskunft nicht verpflichtet war.
Der Arbeitgeber habe zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteile er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssten diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls hafte der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleide, so das BAG mit Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18.