Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 07.11.2017 (10 Sa 1159/16) auf die Revision der Arbeitnehmerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dieses hatte laut Bundesarbeitsgericht zwar rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Vortrag der Arbeitnehmerin kein Grund für eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages entnommen werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, die dem Verbraucherschutz dienen.
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht geprüft, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Das Landesarbeitsgericht muss nun die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut prüfen.
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