Ein freiberuflich tätiger Arzt, der für Polizeibehörden Leistungen (hier Blutproben) erbringt, muss diese Entgelte umsatzsteuerpflichtig behandeln. Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG kommt nach dem Urteil des Finanzgerichts nicht in betracht.
Derlei Leistungen dienen keinem therapeutischen Zweck. Die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zugeteilten Arztes fördert die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht weiter.
Die Entnahme von Blutproben erfolgte auf polizeiliche Anordnung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren. Im Vordergrund steht nach dem Urteil dabei die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens, nicht aber der Schutz der menschlichen Gesundheit.