Selbständig tätige Personengesellschaften (insb. GbR, Partnerschaft) erzielen grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfe nach § 15 EStG, sondern nach § 18 EStG.
In der Praxis wesentliche Folge ist, dass mangels Vorliegen eines Gewerbebetriebes auch keine Gewerbesteuer zu zahlen ist.
Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn in einem gewissen Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dies infiziert die gesamten Einkünfte und führt zur Umqualifizierung aller Einkünfte und damit zu Gewerbesteuer auf diese (§ 15 Abs. 3 EStG).
Ausnahmsweise ist dies bislang nich der Fall, wenn sich die gewerblichen Einkünfte in einem sehr geringen Umfang befinden. Nach bisherer Auffassung dürfen diese höchstens 1,25 % ausmachen.
Hierzu sind nun mehrere Verfahren beim BFH anhängig, da die Vorinstanzen diese Grenze angehoben haben (vgl. z.B. FG Köln 8 K 4450/08).
Betroffene Selbständige Gesellschaften sollten bis zum Ausgang der Verfahren Rechtsbehelfe einlegen.