Das Thema des Vorsteuerabzugs und den dafür notwendigen formalen Anforderungen beschäftigt in der Praxis immer wieder.
So auch die Frage, wann ein Vorsteuerabzug bei einer korrigierten Rechnung möglich ist, die nicht alle geforderten Angaben enthielt (im entschiedenen Fall die USt-ID).
Nach Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung von Rechnungen nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird. Wird der Vorsteuerabzug – z. B. im Rahmen einer Außenprüfung – erst Jahre später versagt, führen Nachzahlungszinsen zu erheblichen finanziellen Belastungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat Zweifel, ob diese Praxis, den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zuzulassen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 3.7.2014 vorgelegt.
Jetzt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vor, dem das Gericht i. d. R. folgt. Danach heißt es sinngemäß: Die EG-Richtlinien über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Demnach dürfte die deutsche Regelung nicht europarechtskonform sein.