Nach Mitteilung der Bundesregierung sind die anteiligen Gemeinkosten auf teilnehmende Arbeitnehmer und betriebsfremde Dritte (z.B. Familienangehörige) wie folgt aufzuteilen:
- Die Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt.
- Bei der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
- Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.
Hinweis für unsere Mandanten:
Die Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen grundsätzlich dann nicht zu einem steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lohnzufluss, soweit die Kosten einer Veranstaltung je teilnehmendem Arbeitnehmer 110,– EUR nicht übersteigen. Dies gilt für zwei Veranstaltungen jährlich.
Bei den Kosten sind auch anteilige Gemeinkosten mit einzkalkulieren und gem. den obenstehenden Ausführungen aufzuteilen.