Kundenzahlungen auf das private Bankkonto des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH sind als vGA zu erfassen (BFH, Urteil v. 21.10.2014 – VIII R 11/12; NV).
Eine vGA (verdeckte Gewinnaisscüttung) i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn
- eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- es dadurch zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung kommt und
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Wird eine vGA aufgedeckt (meist im Rahmen einer Betriebsprüfung), so wird diese in der Form korrigiert, dass die Vermögenszuwendung an den Gesellschafter als Gewinnausschüttung behandelt werden. Weiter führt eine Korrektur regelmäßig zu einer Erhöhung des Gewinns bzw zu versteuernden Einkommens bei der Gesellschaft.
In vorliegendem Sachverhalt hatte eine Kundin der Gesellschaft einen Rechnungsbetrag nicht auf das angegebene Bankkonto der GmbH sondern auf das Privatkonto des Gesellschafters überwiesen. Dort verblieb das Geld und wurde sodann als Bareinzahlung in der Kasse der GmbH verbucht.
Hierzu führte nun der BFH im Revisionsverfahren aus:
- Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer – wie im Streitfall der Kläger – ein beherrschender, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt.
- Danach sind die von den Klägern auf ihrem Privatkonto vereinnahmten Kundenzahlungen als vGA anzusehen.
- Zum einen haben die Kläger die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zu Lasten der GmbH erlangt.
- Zum anderen kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden.
- Dies gilt umso mehr, als der Annahme einer solchen Vereinbarung ebenfalls der Vortrag der Kläger im Klageverfahren entgegensteht, die Zahlungen Dritter auf Rechnungen der GmbH auf ihr Privatkonto nicht veranlasst zu haben.
Praxishinweise:
Gerade bei beherrschenden Gesellschaftern ist besondere Vorsicht geboten, wenn man die Folgen einer vGA vermeiden will. Die Formerfordernisse an Verträge sind unbedingt zu beachten (u.a. im Vorhinein abgeschlossener Vertrag, schriftlich, klar, eindeutig und fremdüblich).
Dies gilt im Übrigen natürlich grundsätzlich auch bei Beherrschungsverhältnissen mit Tochtergesellschaften.