Steuerpflichtigen können Ihre Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Renten-, Krankenversicherungen, sowie weitere Vorsorgeaufwendungen) als Sonderausgaben bis zu maximal 1.900 € (bei bestimmten Steuerpflichtigen bis 2.800 €) bei von der Steuer absetzen.
Bei den weiteren Vorsorgeaufwendungen handelt es sich vor allem um Versicherungen gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Problem: Bei den meisten Steuerpflichtigen kommt es aber auf Grund einer Einschränkung nicht zu einer Berücksichtigung dieser weiteren Vorsorgeaufwendungen. Denn vorrangig werden bestimmte Beiträge der Krankenversicherung berücksichtigt, die den Höchstbetrag „verbrauchen“. Es bleibt kein Raum mehr für weitere Vorsorgeaufwendungen.
Um diesen Raum zu schaffen, können in der Krankenversicherung Privatversicherte mit der privaten Krankenversicherung vereinbaren, die Beiträge für zwei Jahre in einem Jahr zusammengeballt zu zahlen. Im zweiten Jahr ist dann der Raum vorhanden, die weiteren Vorsorgeaufwendungen in Ansatz zu bringen.
Wenn Sie diesen Weg verfolgen möchten, sprechen Sie uns an, um eine Abschätzung der Ergebnisse zu prüfen.