Auch hier gibt es die neue richtungsweisende Rechtsprechung des BFH zu beachten, die Bezug nimmt auf Ermittlung der Wertgrenze von € 110,–. Demnach sind nicht mehr alle Kosten der Betriebsveranstaltung einzurechnen. Maßgebend sind Kosten, die zu einer persönlichen Bereicherung im Sinne eines Sachbezuges bei dem Arbeitnehmer als Teilnehmer führen.
Nachträglicher Hinweis: Bislang ist das Urteil des BFH nicht veröffentlicht. D.h., die Finanzverwaltung wendet diese neuen Grundsätze noch nicht an.
Wenn Sie also Ihr Recht durchsetzen wollen, müssen Sie möglicherweise Rechtsmittel anwenden.
Für Unterstützung stehen wir zur Verfügung.
Nachrichtlicher Hinweis:
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an der Einbeziehung sämtlicher Kosten (also auch Kosten des äußeren Rahmens) fest, wandelt jedoch die Wertgrenze ab dem 1.1.2015 in einen Freibetrag um! D.h. auch nach Überschreiten der Kosten von 110,– je Teilnehmer führt nur der übersteigende Teil zu einem steuerbaren Sachbezug.
Die diskutierte Anhebung auf € 150,– ist nicht erfolgt.