Übersteigen die Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eines Gebäudes 15 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten, so handelt es sich grundsätzlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbare Werbungskosten darstellen, sondern über die Nutzungsdauer zu verteilen sind.
Der BFH hat in 2022 entschieden, dass es sich bei einer Entnahme nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt und damit die Vorschrift nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung findet.