Zinsaufwendungen können auch nach Veräußerung eines vermieteten Objektes abziehbar sein. Auf Grundlage mehrerer BFH Urteile in 2012 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung hierzu angepasst.
Es ist zu beachten, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht nur für Grundbesitz und auch nicht nur für Zinsaufwendungen gelten sollten.