Der EUGH hat wiederholt entschieden, dass die deutschen Rechtsvorschriften, wonach bei der Erschaft/Schenkung einer Immobilie Ausländern geringere erschaftsteuerliche Freibeträge gewährt werden als unbeschränkt Steuerpflichtigen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen (EuHG, Urteil v. 4.9.2014 – C-211/13).
Im Ausland ansässige Erben / Beschenkte sollten dher unbedingt Einspruch einlegen gegen einen erhaltenen Erbschaftsteuerbescheid.
Zu beachten sind dabei die Einspruchsfristen von einem Monat ab Zugang des Bescheids.